Auszug aus dem Dekret über den Notariatstarif (SAR 295.250)

vom 30.08.2011 (Stand 01.01.2025)

 

1. Aufwandtarif
§ 1 Stundenansatz
1 Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens Fr. 300.–.

2. Promilletarif
§ 2 Verträge auf Eigentumsübertragung von Grundstücken und Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten

1 Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Eigentumsübertragung von Grundstücken sowie zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:
1.      4 ‰ bis Fr. 600'000.–, mindestens Fr. 300.–,
2.     plus 2 ‰ von Fr. 600'001.– bis Fr. 3'000'000.–,
3.      plus 1‰ ab Fr. 3'000'001.–, höchstens Fr. 20'000.–.

2 Wird kein Vertragswert genannt oder liegt dieser wesentlich unter dem Wert der Sache, ist der massgebliche Wert gemäss §8 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 zu berechnen. (SAR 725.100)

§ 3 Verträge auf Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten
1 Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich nach der Pfand-
summe und beträgt zwei Drittel der Ansätze von § 2, aber höchstens Fr. 7'500.–.

§ 4 Gegenstand des Promilletarifs
1 Mit dem Promilletarif sind der eigentliche Beurkundungsakt sowie die üblicherweise mit dem betroffenen Geschäft verbundenen Vor- und Nachbereitungen abgegolten.
2 Zusätzliche Vor- und Nachbereitungen werden nach Aufwandtarif abgerechnet.

3. Fixtarif
§ 6 Feste Ansätze
1 Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt:
a)      Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung: Fr. 20.–,
b)      Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden: Fr. 10.– für die erste und Fr. 5.– für jede weitere Seite,
c)      Beglaubigungen von Kopien, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat: Fr. 10.– für die erste und Fr. 1.– für jede weitere Seite.
2 Die Urkundsperson darf beglaubigte Kopien von selbst hergestellten Urkunden, welche sie anlässlich einer Beurkundung für Parteien oder sich erstellt, nicht zusätzlich in Rechnung stellen.

5. Zusätzlicher Aufwand
§ 9 Auslagen
1 Die Urkundsperson hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen (Porti, Kommunikations-
spesen, Kopien, Reisespesen und dergleichen) sowie auf die von ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer.
2 Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50.
3 Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 verrechnet.